Privater E-Bay-Verkäufer muss über 5.000,- € Schadensersatz bei einem Gebot von 1,- € zahlen!!!
Dass nicht nur der Kauf, sondern auch der Verkauf bei E-Bay zuweilen
ein riskantes Geschäft sein kann, musste wieder einmal ein privater
Verkäufer eines Pkw feststellen. Er brach die Auktion bei 1,- € ab und
wurde von dem bis dahin Höchstbietenden bis zum BGH (VIII ZR 42/14)
erfolgreich auf 5.249,- € Schadenersatz in Anspruch genommen.
Bei einer Internetauktion rechtfertigt ein grobes Missverhältnis
zwischen dem Maximalgebot eines Bieters und dem (angenommenen) Wert des
Versteigerungsobjekts nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine
verwerfliche Gesinnung des Bieters im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB.
Gibt der Bieter ein Maximalgebot ab, ist er nicht gehalten, dieses am
mutmaßlichen Marktwert auszurichten. Wie der Senat bereits entschieden
hat, macht es gerade den Reiz einer Internetauktion aus, den
Auktionsgegenstand zu einem "Schnäppchenpreis" zu erwerben, während
umkehrt der Veräußerer die Chance wahrnimmt, durch den Mechanismus des
Überbietens einen für ihn vorteilhaften Preis zu erzielen.
Denn es ist der Verkäufer, der das Risiko eines für ihn ungünstigen
Auktionsverlaufs durch die Wahl eines niedrigen Startpreises unterhalb
des Marktwerts ohne Einrichtung eines Mindestpreises eingegangen ist
(zutreffend OLG Köln, MMR 2007, 446, 448 f., zum Fall einer regulär
beendeten Internetauktion).
Hat der E-Bay-Verkäufer durch seinen freien Entschluss zum nicht
gerechtfertigten Abbruch der Auktion die Ursache dafür gesetzt, dass
sich das Risiko verwirklicht, ist er dem Käufer zum Schadenersatz
verpflichtet.
Also: Vorsicht gilt nicht nur für Spassbieter,
sondern auch für Spassanbieter.
Die Entscheidung dürfte im Ergebnis richtig sein, denn die Einschüchterungen bei der Durchsetzung auch von unberechtigten Forderungen kann durch die negative Kostenfolge Einhalt geboten werden.