Zur Aufforderung einer Schleichwerbung eines Presseunternehmens gegenüber einem Rechtsanwalt; §§ 3, 4 Nr. 3 UWG
Zum Sachverhalt:
Ein Presseunternehmen rief bei Rechtsanwälten an, um diesen vier kostenpflichtige Werbeanzeigen zu verkaufen. Als Dankeschön sollte jeder Anwalt einen kostenlosen redaktionell aufbereiteten Bericht über seine Kanzlei erhalten. Ein Rechtsanwalt sah sich hierin im Wettbewerb mit seinen Anwaltskollegen behindert, als der Anwalt entweder ein Angebot zur verbotenen Schleichwerbung akzeptieren müsste, wollte er gegenüber seinen werbenden Kollegen nicht benachteiligt sein. Also nahm er das Presseunternehmen direkt auf Unterlassen in Anspruch. Das LG Essen bejahte im einstweiligen Verfügungsverfahren den Unterlassungsanspruch. Die hiergegen gerichtete Berufung vor dem OLG Hamm wurde von dem Presseunternehmen zurückgenommen und der Unterlassungsanspruch als rechtsverbindlich anerkannt.
Zur Entscheidung:
Ein Presseunternehmen rief bei Rechtsanwälten an, um diesen vier kostenpflichtige Werbeanzeigen zu verkaufen. Als Dankeschön sollte jeder Anwalt einen kostenlosen redaktionell aufbereiteten Bericht über seine Kanzlei erhalten. Ein Rechtsanwalt sah sich hierin im Wettbewerb mit seinen Anwaltskollegen behindert, als der Anwalt entweder ein Angebot zur verbotenen Schleichwerbung akzeptieren müsste, wollte er gegenüber seinen werbenden Kollegen nicht benachteiligt sein. Also nahm er das Presseunternehmen direkt auf Unterlassen in Anspruch. Das LG Essen bejahte im einstweiligen Verfügungsverfahren den Unterlassungsanspruch. Die hiergegen gerichtete Berufung vor dem OLG Hamm wurde von dem Presseunternehmen zurückgenommen und der Unterlassungsanspruch als rechtsverbindlich anerkannt.
Zur Entscheidung:
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