Dienstag, 3. Januar 2017


OLG Hamm erkennt Aktivlegitimation von Massenabmahner Stefan Braun aus Trier nicht an


OLG Hamm, Urteil vom 24.11.2016; Az.: I-4 U 62/16

Stefan Braun aus Trier mahnt regelmäßig vermeintliche Verstöße aus dem Bereich der Widerrufsbelehrungen oder der Impressumspflicht ab. Dabei wurde er zuletzt von der Kanzlei Binz aus Trier vertreten.

Stefan Braun will Mitbewerber auf dem Marktsektor Drucker und Druckerzubehör sein. Seine gerichtliche Erreichbarkeit selbst bei den von ihm angestrebten Verfahren ist dabei nicht immer gewährleistet.

Regelmäßig wechselt er seinen Firmensitz zwischen Trier, wo er unter der Adresse Im Speyer 15 tätig sein will und einer Adresse in Frankreich, je nachdem, welcher Wohnsitz ihm für laufende Gerichtsverfahren gerade genehm erscheint.

Auch im Internet lassen sich seine vom ihm selbst behaupteten Verkaufsaktivitäten nur schwer nachvollziehen.

In einstweiligen Verfügungsverfahren bekräftigt er seine Aktivlegitimation mit von ihm selbst abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen.

In einem von uns veranlassten Hauptsacheverfahren konnte Stefan Braun erstinstanzlich noch obsiegen (LG Bochum, Urteil vom 02.03.2016; Az.: I-13 O 154/15).

Dem Senat in Hamm genügte eine eidesstattliche Versicherung von Herrn Braun persönlich dann allerdings doch nicht mehr, um seine Aktivlegitimation zu belegen.

Auch die den Prozessgegner zum Teil diffamierenden Schriftsätze von Brauns Rechtsanwalt Frank Ernser von der Kanzlei Binz aus Trier konnten ihm nicht weiterhelfen.

Hierzu führte der Senat (OLG Hamm, Urteil vom 24.11.2016; Az.: I-4 U 62/16) aus:

Eine eidesstattliche Versicherung zur eigenen Aktivlegitimation im Wettbewerbsrecht stellt kein geeignetes Beweismittel im Hauptsacheverfahren dar.
Dass ein Wettbewerber dem Landgericht aus anderen Verfahren gerichtsbekannt ist, genügt zum Nachweis der Aktiblegitimation nicht aus, da frühere Verfahren mit anderen Verfahrensbeteiligten keine Rechtskraft zwischen den Parteien begründen können.

Der Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten für eine Abmahnung verjährt in sechs Monaten. Deren Verjährung wird durch eine einstweilige Verfügung nicht unterbrochen.

Die Verjährungseinrede kann auch noch in der Berufungsinstanz erhoben werden.


Mit dieser Entscheidung haben sich die Zweifel an der Aktivlegitimation von Stefan Braun bestätigt. Noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat  am 24.11.2016 versuchte es Stefan Braun mit Schadensminimierung und wollte seinen ursprünglich angegebenen Streitwert von 15.000,00 € zur höchsten Verwunderung des Senates aus eigenem Kosteninteresse auf 1.000,00 € herabgesetzt wissen.


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