Sonntag, 12. Februar 2017

Die Rechtsschutzversicherung, dein Freund und Helfer


 AG Gladbeck, Urteil vom 30.01.2017; Az.: 12 C 420/16

Wer kennt es nicht: Da schließt man eine Rechtsschutzversicherung ab, und im Schadensfalle will die eigene Versicherung nicht zahlen, in der Hoffnung das der eigene Versicherungsnehmer das Prozessrisiko eines Deckungsprozesses scheut.

Deshalb wurden verschiedene Einrichtungen erschaffen, um den Verbraucher zu schützen. Die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) schreibt sich den Verbraucherschutz ganz groß auf ihre Fahne. Die Realität sieht anders. Beschwerden von Verbrauchern werden so gut wie gar nicht bearbeitet und wenn, dann mit mehrjähriger Bearbeitungszeit, sofern man bei der BaFin denn überhaupt jemanden findet, der einen Arbeitsnachweis erbringen kann.


Anders ist es hingegen beim Ombudsmann in Person von Prof. Dr. Günter Hirsch. Dessen Organisation bearbeitet die meisten Verfahren innerhalb von wenigen Wochen, nicht selten zu Lasten der Versicherungen.

Doch auch für die Versicherungen ist der Ombudsmann dann noch eine gute Institution. Denn die Verfahren sind kostenneutral, und, viele Versicherungsnehmer kennen die Möglichkeit des Schiedsverfahrens vor dem Ombudsmann nicht. Die wenigen Verfahren, die dann noch beim Ombudsmann landen, sind ja auch nicht per se für die Versicherungen verloren und wenn doch, dann ohne Mehrkosten.

Denken zumindest die Versicherer.

Doch was ist, wenn sich ein Versicherter im Schiedsverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt? Wer erstattet die angefallenen Rechtsanwaltskosten?

Die Rechtsprechung war bisher sehr versicherungsfreundlich, wenn der beauftragte Rechtsanwalt bereits die erste Deckungsanfrage stellte und nach deren Ablehnung erneut tätig wurde. Denn eine einmal entstandene, aber nicht erstattungsfähige Gebühr könne nicht erneut entstehen.

Und so landete der Fall, nachdem der Ombudsmann eine Rechtsschutzversicherung zur Erteilung des Deckungsschutzes angewiesen hatte, erneut vor Gericht, weil der Versicherungsnehmer seine entstandenen Rechtsanwaltskosten erstattet bekommen wollte.

Die Rechtsschutzversicherung gab sich recht siegessicher ob der bisher ergangenen Rechtsprechung.
Doch das Schiedsverfahren bietet eine gebührenrechtliche Besonderheit, über die bisher – man glaubt es kaum - noch nicht richterlich entschieden wurde.

Und so wurde einem Amtsrichter aus dem westfälischen Gladbeck (12 C 420/16) die Ehre zuteil, als erstes deutsches Gericht hierüber eine – wenn auch etwas holprige - Entscheidung zu fällen.

https://www.iurado.de/?site=iurado&p=urteile&id=2264

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